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StudWV

§ 8 Genehmigung des Wirtschaftsplans

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/8#abs-1 (1) Der vom Verwaltungsrat beschlossene Wirtschaftsplan ist vom Studentenwerk spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres für das darauffolgende Haushaltsjahr dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen. Das Staatsministerium kann verlangen, daß dem Wirtschaftsplan andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Organisationspläne beigefügt werden. Die Entscheidung des Staatsministeriums über die Genehmigung soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Wirtschaftsplans erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/8#abs-2 (2) In dem Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob

1. der Wirtschaftsplan mit seinen Ansätzen formell und inhaltlich den für eine Aufstellung maßgebenden Vorschriften, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, entspricht,

2. der erforderliche Ersatz von ungedeckten Aufwendungen für übertragene Aufgaben (§ 2 Abs. 4) sich im Rahmen des § 9 hält und zweckmäßig ist,

3. der Zuwendungsbedarf nach dem Wirtschaftsplan aus den Mitteln des Staatshaushalts abgedeckt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/8#abs-3 (3) Die Genehmigung des Staatsministeriums umfaßt den Erfolgsplan, den Investitionsplan, den Finanzplan sowie die Stellenübersicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/8#abs-4 (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Wirtschaftsplan den Bestimmungen in Absatz 2 nicht entspricht. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, sofern diese ausreichen, um eine Gestaltung des Wirtschaftsplans entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 2 herbeizuführen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/8#abs-5 (5) In den Fällen des Abs. 4 hat der Geschäftsführer dem Verwaltungsrat einen neuen Entwurf eines Wirtschaftsplans vorzulegen, über den der Verwaltungsrat nochmals beschließt. Der vom Verwaltungsrat beschlossene Wirtschaftsplan ist dem Staatsministerium unverzüglich vorzulegen. Das Staatsministerium kann für die Vorlage dieses Wirtschaftsplans eine angemessene Frist bestimmen. Wird der Wirtschaftsplan nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt oder widerspricht er den für die Genehmigungsversagung maßgebenden Gründen oder den Genehmigungsauflagen, so richtet sich das weitere Verfahren nach Art. 94 BayHSchG.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/8#abs-6 (6) Während des Haushaltsjahres kann das Staatsministerium eine Änderung des genehmigten Wirtschaftsplans nur verlangen, wenn die vorhandenen oder voraussichtlichen Mittel des Staatshaushalts für Aufwendungsersatz oder Zuwendungen an das Studentenwerk nach der Genehmigung des Wirtschaftsplans verändert wurden. Abs. 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/8#abs-7 (7) Die Ausgabenansätze des Wirtschaftsplans und die Stellenübersicht sind für das Studentenwerk bindend. Abweichungen auf der Aufwandseite des Erfolgsplans bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums, wenn dadurch der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird. Abweichungen von den Ansätzen und Maßnahmen des Finanzplans bedürfen in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums. Soweit dies nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, bedürfen Abweichungen nach den Sätzen 2 und 3 auch der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. Die im Investitions- und im Finanzplan aufgeführten Maßnahmen dürfen nicht eingeleitet werden, wenn Grund für die Annahme besteht, daß die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel nicht zur Verfügung stehen werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/8#abs-8 (8) Liegt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch kein genehmigter Wirtschaftsplan vor, so führt das Studentenwerk den Haushalt zunächst nach dem Wirtschaftsplan des Vorjahres weiter. Das Staatsministerium kann zur Abgleichung des Wirtschaftsplans für das laufende Haushaltsjahr anordnen, daß Ansätze des vorjährigen Wirtschaftsplans nur bis zu einer bestimmten Höhe bewirtschaftet werden dürfen.

§ 7 § 9