Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

StudWV

§ 10 Zuwendungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/10#abs-1 (1) Zuwendungen des Freistaates Bayern für die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben werden als institutionelle Förderung oder Projektförderung auf Grund des Art. 44 BayHO, den dazu ergangenen Vorschriften sowie den nachfolgenden Bestimmungen gewährt. Die Zuwendungen sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Grundlage des Zuwendungsbedarfs und der Zuwendungsbewilligung ist der genehmigte Wirtschaftsplan, soweit das Staatsministerium keinen besonderen Antrag oder andere Nachweise verlangt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/10#abs-2 (2) Zuwendungen im Rahmen der institutionellen Förderung dürfen nur für Ausgaben verwendet werden, für die keine Projektförderung gewährt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/10#abs-3 (3) Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung dürfen nur entsprechend der Bewilligung verwendet werden. Sie können insbesondere für den Betrieb von Mensen, für die Ausstattung und Mobiliarerneuerung von Studentenhäusern und Studentenwohnheimen, für Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen in Studentenwohnheimen sowie für Mieten gewährt werden, die durch Nutzung von Räumen in Staatsgebäuden entstehen. Auf Zuwendungen, die zum Bau von Studentenwohnheimen gewährt werden, finden die jeweils geltenden Sondervorschriften Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/10#abs-4 (4) Zuwendungen für laufende Ausgaben des Studentenwerks werden in der Regel in angemessenen Vierteljahresraten ausgezahlt.

§ 9 § 11