Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

StudWV

§ 6 Geschäftsführer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/6#abs-1 (1) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals. Er stellt die Beschäftigten des Studentenwerks ein und entlässt sie; dies gilt nicht für seinen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/6#abs-2 (2) Der Geschäftsführer hat den Vollzug rechtswidriger Beschlüsse und Maßnahmen des Verwaltungsrats auszusetzen. Er hat grundsätzlich zunächst den Verwaltungsrat hierüber zu informieren, der über die Angelegenheit nochmals beschließen kann. Hält der Verwaltungsrat an seiner Auffassung fest, ist das Staatsministerium zu benachrichtigen, das eine Entscheidung im Rahmen des Art. 94 BayHSchG trifft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/6#abs-3 (3) Im Verhinderungsfall werden die Funktionen des Geschäftsführers durch seinen Stellvertreter wahrgenommen.

§ 5 § 7