Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die bayerischen Studentenwerke
StudWV§ 5 Verwaltungsrat
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/5#abs-1 (1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats beruft die Sitzung des Verwaltungsrats durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein und leitet diese. Bei der ersten Sitzung eines neu gewählten Verwaltungsrates liegt diese Aufgabe beim Geschäftsführer, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/5#abs-2 (2) Für die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden des Verwaltungsrats gilt Art. 92 Abs. 4 BayHSchG entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/5#abs-3 (3) § 4 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 Satz 1 bis 6 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/5#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/5#abs-5 (5) Der Vertreter des Personalrats des Studentenwerks wird vom Personalrat mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl aus seiner Mitte gewählt. Besteht ein Gesamtpersonalrat, so wählt dieser den Vertreter aus seiner Mitte.