Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

StudWV

§ 7 Wirtschaftsplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/7#abs-1 (1) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan, dem Finanzplan und einer Stellenübersicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/7#abs-2 (2) Im Erfolgsplan sind alle in einem Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen je Kostenstelle nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung zu veranschlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/7#abs-3 (3) Der Investitionsplan muss alle im Haushaltsjahr vorgesehenen Investitionen enthalten und gliedert sich in Bauvorhaben (Neubauten, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen), Instandhaltungs- und Schönheitsreparaturen sowie Einrichtung und Ausstattung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/7#abs-4 (4) Der Finanzplan muss den notwendigen und finanzierbaren Bedarf für das Anlage- und Umlaufvermögen, für Schuldentilgungen, Verlustabdeckungen, Rücklagenbildungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Überschüsse, Abschreibungen, Darlehensaufnahmen, Entnahmen aus Rücklagen und sonstige Deckungsmittel) enthalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/7#abs-5 (5) Die Stellenübersicht weist sämtliche bei einem Studentenwerk zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandenen Stellen sowie deren Veränderungen während dieses Haushaltsjahres nach Entgeltgruppen aus. In der Stellenübersicht sind diejenigen Stellen, die ganz oder überwiegend aus staatlichen Zuwendungen finanziert werden, kenntlich zu machen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/7#abs-6 (6) Beschäftigte dürfen vom Studentenwerk nur eingestellt werden, soweit freie Stellen der in Betracht kommenden Entgeltgruppe zur Verfügung stehen. Dies gilt entsprechend, wenn Beschäftigten höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch Ansprüche auf Höhergruppierungen begründet werden. Das Studentenwerk ist gehalten, Beschäftigten nur solche Dienstaufgaben zu übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Entgeltgruppe entsprechen. Die Stelleninhaber sind so einzustufen, dass sie finanziell nicht bessergestellt werden als vergleichbare Staatsbedienstete.

§ 6 § 8