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§ 6 StudWV (Bayern) — Geschäftsführer

Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals. Er stellt die Beschäftigten des Studentenwerks ein und entlässt sie; dies gilt nicht für seinen Stellvertreter.

(2) Der Geschäftsführer hat den Vollzug rechtswidriger Beschlüsse und Maßnahmen des Verwaltungsrats auszusetzen. Er hat grundsätzlich zunächst den Verwaltungsrat hierüber zu informieren, der über die Angelegenheit nochmals beschließen kann. Hält der Verwaltungsrat an seiner Auffassung fest, ist das Staatsministerium zu benachrichtigen, das eine Entscheidung im Rahmen des Art. 94 BayHSchG trifft.

(3) Im Verhinderungsfall werden die Funktionen des Geschäftsführers durch seinen Stellvertreter wahrgenommen.