Gesetze / Stuckateurmeisterverordnung
StuckMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen und Entwicklungen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StuckMstrV/2#abs-2 (2) Im Stuckateur-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: