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# § 2 StuckMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Stuckateurmeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen und Entwicklungen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Stuckateur-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

- 2. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen,

- 3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes sowie des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

- 4. Aufträge vertragsgemäß durchführen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken sowie der Gerätetechnik, von berufsbezogenen Normen und Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bauphysikalischer und chemischer Bedingungen, insbesondere Wärme-, Feuchte-, Schall-, Brand- und Strahlenschutz, ökologischer, gestalterischer und stilistischer Aspekte sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen; Berichtswesen durchführen,

- 5. Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,

- 6. Putze, Wärmedämm-Verbundsysteme, Konstruktionen des Wärme-, Schall- und Brandschutzes sowie der Raumakustik, Trockenputz und Vorsatzschalen, Wände aus Gips- und Wandbauplatten, Calciumsulfatfließ- und Trockenestriche, Drahtputz mit Unterkonstruktionen, vorgehängte Fassaden aus vorgefertigten Bauteilen, insbesondere aus Faserzement- und Kunststoffplatten planen, entwerfen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instand halten, rückbauen und demontieren,

- 7. Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen erstellen,

- 8. Sanierungskonzepte erstellen und Sanierungsmaßnahmen planen, vorbereiten und ausführen,

- 9. Betoninstandsetzung und -sanierung im statisch nicht wirksamen Bereich planen, gestalten, vorbereiten und ausführen,

- 10. Oberflächen, insbesondere mit Stuck, Putz, Sgrafitto, Stuckmarmor und Stuccolustro planen, entwerfen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instand halten und rückbauen; Spachtel- und Oberflächentechniken sowie Farbgestaltung beherrschen,

- 11. Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten planen, organisieren und überwachen,

- 12. Werk- und Hilfsstoffe, Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmittel auswählen und einsetzen; Verbindungstechniken beherrschen,

- 13. Bauelemente wärmeschutztechnisch beurteilen,

- 14. Formen, Abgüsse und Modelle entwerfen und herstellen,

- 15. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen,

- 16. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.

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Zitiervorschlag: § 2 StuckMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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