Gesetze / Landesrecht Bayern / Studienseminarverordnung berufliche Schulen

StuSembSV

§ 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StuSembSV/2#abs-1 (1) Dem Staatlichen Studienseminar obliegt in Ausführung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes, der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen und der Lehramtsprüfungsordnung II die Gesamtausbildung der Studienreferendare.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StuSembSV/2#abs-2 (2) Es nimmt die Fachaufsicht über die Abteilung IV des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StuSembSV/2#abs-3 (3) Es wirkt hierfür mit vom Staatsministerium bestimmten beruflichen Schulen (Universitätsschulen) bei der Gestaltung der Praxisanteile während der universitären Lehramtsausbildung zusammen.

§ 1 § 3