Gesetze / Landesrecht Bayern / Studienseminarverordnung berufliche Schulen
StuSembSV§ 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StuSembSV/1#abs-1 (1) Für die Ausbildung der Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen wird ein Staatliches Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen errichtet; es ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet, das weitere Bestimmungen zu dessen Verwaltung erlassen kann. Dem Staatlichen Studienseminar können auch weitere Verwaltungsaufgaben übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StuSembSV/1#abs-2 (2) Das Staatliche Studienseminar hat seinen Sitz in München und eine Dienststelle in Nürnberg. Es wird durch einen vom Staatsministerium bestimmten Leitenden Seminarvorstand geleitet; dieser ist Dienstvorgesetzter der Seminarvorstände sowie der an das Studienseminar abgeordneten Lehrkräfte und regelt die Organisation des Studienseminars.