nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 StuSembSV (Bayern)

Studienseminarverordnung berufliche Schulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausbildung der Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen wird ein Staatliches Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen errichtet; es ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet, das weitere Bestimmungen zu dessen Verwaltung erlassen kann. Dem Staatlichen Studienseminar können auch weitere Verwaltungsaufgaben übertragen werden.

(2) Das Staatliche Studienseminar hat seinen Sitz in München und eine Dienststelle in Nürnberg. Es wird durch einen vom Staatsministerium bestimmten Leitenden Seminarvorstand geleitet; dieser ist Dienstvorgesetzter der Seminarvorstände sowie der an das Studienseminar abgeordneten Lehrkräfte und regelt die Organisation des Studienseminars.

---

Zitiervorschlag: § 1 StuSembSV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StuSembSV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
