Gesetze / Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz StruKomLäG § 3 Geltungsbeginn Stand: 24.10.2025 Bund Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.