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§ 3 StruKomLäG — Geltungsbeginn

Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz

Stand: 24.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.