Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 9 Emissionsgrenzwert

Stand: 23.07.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/9#abs-1 (1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/9#abs-2 (2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

§ 8 § 10