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§ 9 StromVKG — Emissionsgrenzwert

Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

Stand: 23.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.

(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.