Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/32#abs-1 (1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/32#abs-2 (2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorläufig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/32#abs-3 (3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/32#abs-4 (4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn