Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/3#abs-1 (1) Nach diesem Gesetz werden die folgenden Ausschreibungen zur Bereitstellung von Kapazität für den Erbringungszeitraum durchgeführt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/3#abs-2 (2) Die Erzeugungsanlagen und regelbaren Lasten müssen unbeschadet der §§ 18 und 19 auf deutschem Staatsgebiet errichtet und einer deutschen Regelzone sowie der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/3#abs-3 (3) Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Bundesnetzagentur mit Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt.