Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 14 Mindestinvestitionsschwellen
Stand: 23.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/14#abs-1 (1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7 oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/14#abs-2 (2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/14#abs-3 (3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromVKG/14#abs-4 (4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.