Gesetze / Stromsteuergesetz StromStG § 6 Widerrechtliche Entnahme von Strom Stand: 10.06.2019 Bund Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.