Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 9 Höchstgrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/9?asof=2022-12-24#abs-1 (1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netzentnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen:
Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/9?asof=2022-12-24#abs-2 (2) Die Entlastungssumme
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/9?asof=2022-12-24#abs-3 (3) Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztverbraucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/9?asof=2022-12-24#abs-4 (4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/9?asof=2022-12-24#abs-5 (5) Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1
Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/9?asof=2022-12-24#abs-6 (6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwendende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden, besteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 20 oder nach § 7.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/9?asof=2022-12-24#abs-7 (7) EBITDA im Sinn dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei der Ermittlung des EBITDA nicht ansatzfähig; besondere Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren dürfen nicht eliminiert werden. Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Gas- oder Stromgeschäften enthalten, sind zu erfassen. Das EBITDA soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung ermittelt werden, wobei das Stetigkeitsgebot einzuhalten ist, insbesondere unter Beibehaltung der Rechnungslegungsmethoden und bei unveränderter Ausübung von Ansatzwahlrechten. Bei Letztverbrauchern, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält. Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/9?asof=2022-12-24#abs-8 (8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend der Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die
Änderungsverlauf
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24.12.2022 in Kraft
§ 9 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.