Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/7?asof=2022-12-24#abs-1 (1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/7?asof=2022-12-24#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der Anspruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, wobei
Änderungsverlauf
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24.12.2022 in Kraft
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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