Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 49 Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023
Stand: 24.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/49#abs-1 (1) Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 werden
Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Letztverbraucher für die Monate Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat aufgrund der Vorgaben des Satzes 1 nicht zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/49#abs-2 (2) Abweichend von § 4 Absatz 4 kann die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags, wenn für den Monat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung vertraglich vereinbart ist, dadurch erfolgen, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/49#abs-3 (3) Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes auszugleichen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 49 StromPBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 25.06.2024 – 101 AR 68/24 e
- BVerfG, 28.11.2024 – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 · StrompreisbremseZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.