Gesetze / Strompreisbremsegesetz

StromPBG

§ 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Stand: 24.12.2025

Bund2 Fassungen

Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 49