Gesetze / Stromnetzentgeltverordnung
StromNEVAnlage 3 (zu § 14 Abs. 3)Kostenträger
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 2240
Soweit eine Umspannung von 380 Kilovolt oder 220 Kilovolt auf eine andere nachgelagerte Netzebene als 110 Kilovolt erfolgt, wird dies für die Zwecke dieser Verordnung regulatorisch wie eine Umspannung auf 110 Kilovolt behandelt.
Änderungsverlauf
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20.06.2018 Ausfertigung
Anlage 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (BGBl. I 865)
BGBl. 2018 I S. 865
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.