Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchVAnlage 5 (zu § 27 und Anlage 7)Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2125)
| Faktor A | Faktor R |
|---|---|
| 5 < A ≤ 10 | 0,3 |
| 10 < A ≤ 20 | 0,2 |
| 20 < A | 0,1 |
Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.
Änderungsverlauf
-
01.01.2023 in Kraft
Anlage 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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