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# Anlage 5 StrlSchV 2018 — (zu § 27 und Anlage 7)Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen

Strahlenschutzverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2125)

- 1. Bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen gilt für repräsentativ ermittelte Werte CU238max und CTh232max der größten spezifischen Aktivitäten der Radionuklide der Nuklidketten U-238sec und Th-232sec in Becquerel durch Gramm (Bq/g), jeweils bezogen auf Trockenmasse, die folgende Summenformel:CU238max + CTh232max≤ C mit der Überwachungsgrenze C = 1 Bq/g.

- 2. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max≤ 0,5 Bq/g, wenn

  - a) im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters im Kalenderjahr mehr als 5 000 Tonnen Rückstände deponiert werden oder

  - b) bei Baustoffen bei der Verwertung im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau im Bereich von Sport- und Spielplätzen oder in sonstigen Bereichen mehr als 50 Prozent Rückstände zugesetzt werden.

- Satz 1 gilt nicht für die Verwertung von Schlacken im Straßen-, Wege-, Landschafts- oder Wasserbau in sonstigen Bereichen.

- 3. Abweichend von Nummer 1 gilt CU238max + CTh232max≤ 5 Bq/g bei der untertägigen Verwertung oder Deponierung von Rückständen.

- 4. Ist die größte spezifische Aktivität der Radionuklide des Pb-210+ gegenüber der größten spezifischen Aktivität der übrigen Radionuklide der U-238sec-Nuklidkette um einen Faktor A größer 5 erhöht, so gilt abweichend von den Nummern 1 bis 3: R ∙ CU238max + CTh232max≤ C. Der Faktor R nimmt bei der übertägigen Verwertung oder Beseitigung den Wert 0,5 an. Für die untertägige Verwertung oder Beseitigung ist der Faktor R aus der folgenden Tabelle zu entnehmen.

```
Faktor A	Faktor R
5 < A ≤ 10	0,3
10 < A ≤ 20	0,2
20 < A	0,1
```

- 5. Abweichend von den Nummern 1 und 2 gelten die Bedingungen CU238max≤ 0,2 Bq/g und CTh232max≤ 0,2 Bq/g, wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau, auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen, im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird.

Expositionen durch Radionuklide der U-235-Zerfallsreihe sind in der Nuklidkette U-238sec berücksichtigt und müssen nicht gesondert betrachtet werden. Liegt zudem die spezifische Aktivität für jedes Radionuklid einer der Nuklidketten U-238sec oder Th-232sec unter 0,2 Bq/g, bleibt die jeweilige Nuklidkette unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: Anlage 5 StrlSchV 2018

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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