Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/99#abs-1 (1) Für die Planung, die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Einrichtungen betragen die Grenzwerte der effektiven Dosis der durch Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus diesen Anlagen oder Einrichtungen jeweils bedingten Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/99#abs-2 (2) Sind für die Einhaltung des Dosisgrenzwerts nach § 80 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes mehrere Tätigkeiten zu betrachten, so hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, dass auch die Dosisgrenzwerte des Absatzes 1 durch die Gesamtheit der Ableitungen radioaktiver Stoffe aus diesen Tätigkeiten mit Luft oder mit Wasser eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/99#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 1 zu sorgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/99#abs-4 (4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht unkontrolliert in die Umwelt abgeleitet werden.