Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 – 10 S 1555/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/80#abs-1 (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der Summe der effektiven Dosen 1 Millisievert im Kalenderjahr durch Expositionen aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/80#abs-2 (2) Der Grenzwert der Summe der Organ-Äquivalentdosen für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/80#abs-3 (3) Expositionen auf Grund nichtmedizinischer Anwendung nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 werden bei den Grenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/80#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass bei mehreren zu betrachtenden genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte insgesamt eingehalten werden.