Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 93 Entfernen von Kennzeichnungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/93?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 von Gegenständen entfernt werden, die gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausgebracht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/93?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass nach einer Freigabe nach § 31 Absatz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt werden.

§ 91 § 93