Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 93 Entfernen von Kennzeichnungen
Stand: 17.01.2024
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- OVG Niedersachsen, 08.03.2006 – 7 KS 145/02Zitiert von 8
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/93#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 von Gegenständen entfernt werden, die gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausgebracht worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/93#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass nach einer Freigabe nach § 31 Absatz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/93#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Fall einer Ausnahme von der Pflicht zur Freigabe von Stoffen und Gegenständen gemäß § 31 Absatz 5 Satz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt werden.