Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 93 Entfernen von Kennzeichnungen

Stand: 17.01.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/93#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 von Gegenständen entfernt werden, die gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 aus Strahlenschutzbereichen herausgebracht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/93#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Inhaber der Freigabe nach § 33 Absatz 1 ist, hat dafür zu sorgen, dass nach einer Freigabe nach § 31 Absatz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/93#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass im Fall einer Ausnahme von der Pflicht zur Freigabe von Stoffen und Gegenständen gemäß § 31 Absatz 5 Satz 1 Kennzeichnungen nach § 91 Absatz 1 entfernt werden.

§ 92 § 94