Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 08.01.2016 – 7 LA 95/14Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/87#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/87#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Kernbrennstoffe so gelagert werden, dass während der Lagerung kein kritischer Zustand entstehen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/87#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen auf Grund internationaler Verpflichtungen unterliegen, so gelagert werden, dass die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.