Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/69#abs-1 (1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/69#abs-2 (2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 748)
BGBl. 2020 I S. 748
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.