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§ 5a StrlSchV 2018 — Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe

Strahlenschutzverordnung

Stand: 17.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Genehmigung nach § 40 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil F genannten Fällen nicht erforderlich.