Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Folgende Personen haben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Regel nach § 74 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes zu erwerben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 47 Absatz 1 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Kursveranstalters zulassen, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz gilt § 48 entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.04.2024 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2024 (BGBl. I Nr. 132)
BGBl. 2024 I Nr. 132
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