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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 132

BGBl. 2024 I Nr. 132 · 36.316 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                Teil I

2024                                 Ausgegeben zu Bonn am 19. April 2024                                                  Nr. 132

                                           Verordnung
                     zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung
                                der Strahlenschutzverordnung1, 2

                                                         Vom 17. April 2024


     Auf Grund
– des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 sowie mit § 57 Absatz 2 und § 61
  Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 4 Buchstabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom
  6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 23 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) und § 57 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
  8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist,
– des § 37 Absatz 1 Satz 1 und 3, des § 74 Absatz 4 Nummer 5, des § 86 Satz 1, Satz 2 Nummer 4, 5, 6 und 12,
  jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, des § 87 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des § 172 Absatz 4 Nummer 3
  des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:




1
    Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung
    – der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
      Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
    – des Durchführungsbeschlusses EU) 2019/2031 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren
      Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nahrungsmittel-, Getränke- und
      Milchindustrie (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 60) und
  – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/902 der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten
     verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche
     Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme (ABl. L 152 vom 9.6.2016, S. 23).
2
  Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender
  Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien
  89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1; L 72 vom 17.3.2016,
  S. 69; L 152 vom 11.6.2019, S. 128).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Artikel 1

                                    Änderung der Abwasserverordnung
   Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Anlage 1 Teil II wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 305 und 306 werden wie folgt gefasst:
      Nr.         Parameter                                    Verfahren
      „305        Organisch   gebundener       Kohlenstoff, DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe April 2019), direkte TOC-
                  gesamt (TOC), in der Originalprobe        Bestimmung nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und
                                                            nach Maßgabe der Nummer 502
                                                            DIN EN ISO 20236 (H62) (Ausgabe April 2023)
      306         Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in DIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit
                  der Originalprobe                       folgender Maßgabe:
                                                          Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen
                                                          Bestimmung des TNb und des TOC verwendet, sind
                                                          bei der Untersuchung partikelhaltiger Proben
                                                          Kontrollmessungen nach Maßgabe der Nummer 502
                                                          durchzuführen.
                                                          DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998)
                                                          DIN EN ISO 20236 (H62) (Ausgabe April 2023)“.

   b) Nummer 405 wird wie folgt gefasst:
      Nr.         Parameter                                    Verfahren
      „405        Leichte     biologische   Abbaubarkeit   von Abschnitt C.4 des Anhangs der Verordnung (EG)
                  Stoffen                                      Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur
                                                               Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung
                                                               (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments
                                                               und des Rates zur Registrierung, Bewertung,
                                                               Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
                                                               (REACH) (ABl. L 142/444 vom 31.5.2008)“.

2. Die Anhänge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 14, 18 und 21 werden durch folgenden Anhang 3 ersetzt:
                                                      „Anhang 3

                       Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln

   A Anwendungsbereich
   (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der
   Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränken, Milch und Milcherzeugnissen oder Futtermitteln durch
   Behandlung oder Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe stammt:
   1. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
   2. Brauereien,
   3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
   4. Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren,
   5. Fleischverarbeitung, einschließlich der Herstellung von Fertiggerichten,
   6. Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung,
   7. Kartoffelverarbeitung,
   8. Mälzereien,
   9. Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen,
   10. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten,
   11. Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination,
   12. Herstellung von Stärke,
   13. Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr,
   14. Herstellung von Hefe und
   15. sonstige Verfahren zur Nahrungs- und Futtermittelherstellung, soweit die Anlagen unter § 1 Absatz 3 der
       Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung fallen.
   Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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  (2) Dieser Anhang gilt auch für Abwasser,
  1. dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Tafelwasser sowie aus der Gewinnung und
     Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heilwasser stammt, oder
  2. dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus
     Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des
     Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren in der Regel mehr als zwei Drittel
     der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.
  (3) Dieser Anhang gilt nicht für
  1. Abwasser aus milchverarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 3 kg
     BSB5 je Tag,
  2. Abwasser aus der Fleischverarbeitung mit einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg
     BSB5 je Woche,
  3. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung von Tieren stammt,
  4. Abwasser aus Abfindungsbrennereien nach § 9 des Alkoholsteuergesetzes, aus Anlagen zur Bereitung von
     Wein und Obstwein und aus Anlagen zur Alkoholherstellung aus Melasse, die jeweils nicht unter § 1 Absatz 3
     der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung fallen,
  5. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Ethanol aus pflanzlicher
     Biomasse in Anlagen nach Anhang 1 Nummer 4.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
     Anlagen, einschließlich der Herstellung von Co-Produkten, stammt,
  6. Abwasser aus der Herstellung von Pektin,
  7. Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
  8. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen
     a) beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr
        bestimmten tierischen Nebenprodukten entsteht oder
     b) in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien
        1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
        21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
        Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
        S. 1) anfällt, und
  9. Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus der Dampferzeugung.
  (4) Die in Teil C Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 genannten Anforderungen sind
  Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

  B Allgemeine Anforderungen
  (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen und
  unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Hygienevorschriften oder der Vorschriften für die Lebensmittel-
  und Futtermittelsicherheit möglich ist:
  1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, zum Beispiel zum Reinigen, Waschen, Kühlen oder als
     Prozesswasser,
  2. Einsatz wassersparender oder wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Produktionsanlagen und
     Rohrleitungen,
  3. bedarfsgesteuerte Chemikaliendosierung bei der Reinigung der Produktionsanlagen und Rohrleitungen und
  4. Vermeidung oder Minimierung der Verwendung von Reinigungschemikalien oder Desinfektionsmitteln, die
     schädlich für die aquatische Umwelt sind, vor allem von prioritären Stoffen, die in Anlage 8 Tabelle 1
     Spalte 8 der Oberflächengewässerverordnung enthalten sind.
  (2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
  (3) Für Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
  sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße
  Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei
  außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der
  Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine
  entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
  (4) Bei der Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination gilt ferner, dass
  1. die Schadstofffracht durch den Einsatz phosphorarmer Rohware gering zu halten ist und
  2. das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen nur Tenside enthalten darf, die einen DOC-
     Abbaugrad von 80 Prozent nach 28 Tagen entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 405
     erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden
     Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die
     Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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  (5) Für Anlagen zur Zuckerherstellung gilt ferner, dass im Abwasser keine organisch gebundenen Halogene
  enthalten sein dürfen, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Verbindungen, ausgenommen
  Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen. Der Nachweis, dass diese Anforderung eingehalten ist, kann
  dadurch erbracht werden, dass
  1. die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und
  2. Angaben des Herstellers vorliegen, nach denen keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen im Abwasser
     enthalten sind.

  C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
  (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
                                                                                           Qualifizierte Stichprobe oder
                                Parameter                                                    2-Stunden-Mischprobe
                                                                                                        mg/l
   Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                                      20
   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                    100
   Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)                                                        351
   Abfiltrierbare Stoffe (AFS)                                                                           302, 3
   Ammoniumstickstoff (NH4-N)                                                                              5,0
   Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-                                                  15
   und Nitratstickstoff (Nges)
   Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                                                  18
   Phosphor, gesamt (Pges)                                                                                 2,0
   1
       In der wasserrechtlichen Zulassung kann für den Parameter TOC eine abweichende Konzentration zugelassen werden, wenn aus geeig­
       neten Messreihen für den Standort ein standortspezifischer Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis abgeleitet werden kann. In diesem Fall
       ermittelt sich die TOC-Konzentration als Ergebnis der Division der CSB-Konzentration nach Absatz 1, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 7
       durch den standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis.
   2
       Die Anforderung für AFS gilt nur für Abwasser, dessen Fracht im Wesentlichen aus Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industrieklär­
       anlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung stammt.
   3
       Für das Abwasser aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie aus der Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zucker­
       rohr gilt ein Wert von 50 mg/l.

  (2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff (NH4-N), gesamter gebundener Stickstoff (TNb) und Stickstoff,
  gesamt (Nges), gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende Rohfracht an Stickstoff,
  gesamt (Nges), im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage mehr als 100 kg je Tag beträgt oder es sich um
  eine Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
  handelt. Die Anforderungen gelten ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf
  des biologischen Reaktors.
  In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt (Nges), eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l
  und für den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) eine höhere Konzentration bis zu 30 mg/l zugelassen werden,
  wenn die Verminderung der Fracht des gesamten gebundenen Stickstoffs (TNb) mindestens 80 Prozent beträgt.
  Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der
  Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
  (3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende
  Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt oder es sich um eine Anlage im Sinne des § 1
  Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung handelt.
  (4) Stammt das Abwasser aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krustentieren, gilt eine maximal
  zulässige Konzentration von Phosphor, gesamt, von 0,70 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung
  zugrundeliegende Rohfracht von Phosphor, gesamt, 200 kg je Tag im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage
  übersteigt.
  (5) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Stärke, kann abweichend von Absatz 1 in der
  wasserrechtlichen Zulassung eine höhere Konzentration für den CSB von bis zu 185 mg/l und für den TOC
  von bis zu 65 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent
  beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in
  einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
  (6) Stammt das Abwasser aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie aus der Gewinnung von
  Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr, kann außerhalb der Rübenkampagne abweichend von Absatz 1 in der
  wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Gehalt für den CSB von bis zu 155 mg/l und für den TOC von bis zu
  55 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens 95 Prozent beträgt. Die
  Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem
  repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


  (7) Stammt das Abwasser aus der Herstellung von Hefe, kann abweichend von Absatz 1 in der
  wasserrechtlichen Zulassung ein höherer Gehalt für folgende Parameter zugelassen werden:
   – CSB von bis zu 250 mg/l und TOC von bis zu 85 mg/l, wenn die Verminderung der CSB-Fracht mindestens
     95 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen
     im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll,
   – Pges von bis zu 2,5 mg/l.
  (8) Stammt das Abwasser aus Anlagen zur Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, kann
  abweichend von Absatz 1 in der wasserrechtlichen Zulassung von den Anforderungen an AFS und TNb
  abgesehen werden.
  (9) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die
  der wasserrechtlichen Zulassung zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine
  Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB, der TOC und der BSB5 von der algenfreien Probe zu
  bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte für den CSB um 15 mg/l, für den
  TOC um 5 mg/l und für den BSB5 um 5 mg/l.
  (10) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe.

  D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
  Sperr- und Kondensationswasser, das bei der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie bei der
  Gewinnung von Sirup aus Zuckerrüben und Zuckerrohr anfällt, darf, soweit es nicht innerbetrieblich
  wiederverwendet werden kann, zum Zweck der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunft nur
  vermischt werden, wenn die Konzentrationen der in Teil C Absatz 1 festgelegten Parameter die dort festgelegten
  Werte im Rohabwasser überschreiten.

  E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
  An das Abwasser werden am Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

  F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
  (1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem
  Abwasser, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
  rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges
  Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
  (2) Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in
  Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der
  zuständigen Behörde von der Anforderung, Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten, abgesehen werden,
  wenn diese Anforderung aus Platzgründen oder auf Grund der Anlagenkonfiguration unverhältnismäßig ist.
  (3) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die keine Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der
  Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung sind, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in
  Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist und für die vor dem
  20. April 2024 Anforderungen in der Abwasserverordnung festgelegt waren, gelten die Anforderungen nach
  Teil C ab dem 1. Januar 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten jeweils die Anforderungen nach den Teilen C
  der Anhänge 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 18 und 21 der Abwasserverordnung in der bis einschließlich
  19. April 2024 geltenden Fassung.

  G Abfallrechtliche Anforderungen
  Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

  H Betreiberpflichten
  (1) Die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für die Einleitung von Abwasser aus Anlagen nach § 1
  Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.
  (2) An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
  1. kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Abwasservolumenstrom sowie
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


  2. Messung der folgenden Parameter in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe:
                                  Parameter                                                    Mindesthäufigkeit
      TOC                                                                                           täglich1
      AFS                                                                                           täglich1
      TNb                                                                                           täglich1
      Pges                                                                                          täglich1
      BSB5                                                                                        monatlich
      Chlorid                                                                                     monatlich
      1
          Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen
          nach behördlicher Festlegung verringert werden. Es ist mindestens monatlich zu messen.

  (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
  (4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
  oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
  für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 2 und 3 unberührt.
  (5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster
  nach Anlage 2 zu führen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus,
  folgende Informationen zu enthalten:
  1. abwasserrelevante Teilströme und ihre Merkmale,
  2. vorgehaltene Rückhaltekapazitäten und vorgesehene Maßnahmen gemäß den Anforderungen nach Teil B
     Absatz 3 und
  3. Daten über die eingesetzten Reinigungschemikalien und Desinfektionsmittel gemäß der Anforderung nach
     Teil B Absatz 1 Nummer 4.“
3. Anhang 10 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                              „Anhang 10

                                                  Schlachtung von Tieren“.
  b) Teil A Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung von
     Tieren und der Darmbearbeitung stammt.“
4. Anhang 12 wird wie folgt gefasst:
                                                            „Anhang 12

                                               Herstellung von Bioethanol

  A Anwendungsbereich
  (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Ethanol
  aus Biomasse in Anlagen nach Anhang 1 Nummer 4.1.2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
  einschließlich der Herstellung von Co-Produkten, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Ethanol
  produziert werden, stammt.
  Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser.
  (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
  (3) Die in Teil C Absatz 1, 2 und 3 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1
  Absatz 2 Satz 1.

  B Allgemeine Anforderungen
  (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich
  ist:
  1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung,
  2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung sowie
  3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte
     Verfahren.
  (2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


  (3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße
  Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei
  außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der
  Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine
  entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
  (4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben an einem Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen
  Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die
  Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in
  geeigneter Form festzulegen.
  (5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster
  zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Informationen
  über vorgehaltene Rückhaltekapazitäten oder vorgesehene Maßnahmen gemäß Absatz 3 zu enthalten.
  (6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
  zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der
  Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden
  werden.
  (7) Soweit Abwasser nach Teil A Absatz 1, welches den Anforderungen nach Teil C Absatz 1 entspricht, als
  Zusatzwasser in Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen Prozessen eingesetzt wird, gilt die
  Beschaffenheit dieses Zusatzwassers als Vorbelastung im Sinne von Anhang 31 Teil B Absatz 4.

  C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
  (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
                                                                                              Qualifizierte Stichprobe oder
                                 Parameter                                                      2-Stunden-Mischprobe
                                                                                                           mg/l
   Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)                                                         25
   Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                                       100
   Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)                                                           33
   Abfiltrierbare Stoffe (AFS)                                                                              30
   Ammoniumstickstoff (NH4-N)                                                                               10
   Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-                                                     18
   und Nitratstickstoff (Nges)
   Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)                                                                     20
   Phosphor, gesamt (Pges)                                                                                    2,0

  (2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff (NH4-N), Stickstoff, gesamt (Nges), und gesamter gebundener
  Stickstoff (TNb) in Absatz 1 gelten bei einer Abwassertemperatur von 12° C und größer im Ablauf des
  biologischen Reaktors.
  (3) Bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten sind folgende Konzentrationen
  als Jahresmittelwerte einzuhalten:
                                                                                                                 Konzentration mg/l
                          Parameter                                       Jahresfracht
                                                                                                                 (Jahresmittelwert)
   TNb                                                                         2,5 t/a                                  251
   AOX                                                                      100 kg/a                                     1,0
   Chrom, gesamt                                                              2,5 kg/a                                    0,025
   Kupfer                                                                     5,0 kg/a                                    0,050
   Nickel                                                                     5,0 kg/a                                    0,050
   Zink                                                                      30 kg/a                                      0,30
   1
       Der Jahresmittelwert darf bei TNb bis zu 40 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt mindestens 70 Prozent beträgt.


  (4) Die Parameter nach Absatz 3 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messung stehen
  Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

  D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
  An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


  E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
  An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

  F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
  (1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem
  Abwasser, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
  rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges
  Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
  (2) Abweichend von Teil B Absatz 3 kann bei vorhandenen Anlagen, die vor dem 20. April 2024 rechtmäßig in
  Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der
  zuständigen Behörde von der Anforderung, Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten, abgesehen werden,
  wenn diese Anforderung aus Platzgründen oder auf Grund der Anlagenkonfiguration unverhältnismäßig ist.

  G Abfallrechtliche Anforderungen
  Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

  H Betreiberpflichten
  (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der
  durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
                          Parameter                                          Mindesthäufigkeit
   TOC                                                                           täglich
   AFS                                                                           täglich
   TNb                                                                           täglich
   Pges                                                                          täglich
   BSB5                                                                         monatlich
   AOX                                                                          monatlich
   Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei                                    monatlich
   Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen                        monatlich
   Zulassung begrenzt

  Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration
  können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
  Mischrobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse
  nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
  Messungen mit der Mindesthäufigkeit täglich müssen jedoch mindestens einmal im Monat, die übrigen jährlich
  stattfinden.
  (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der
  Messungen nach Absatz 1.
  (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
  (4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1
  oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften
  für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.“


                                                  Artikel 2

                              Änderung der Strahlenschutzverordnung
   Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 145 Absatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 145 Absatz 2 Satz 1
     Nummer 5“ ersetzt.
  b) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 146 Absatz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 146 Absatz 2 Satz 1
     Nummer 5“ ersetzt.
2. In § 114 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


3. In § 121 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3“ durch die Wörter
   „§ 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.
4. In § 123 Absatz 3 werden die Wörter „§ 145 Absatz 2 Nummer 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 145 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 2 oder 3“ ersetzt.
5. In § 138 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 145 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 145 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
6. § 184 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 55 wird die Angabe „§ 145 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 145 Absatz 2 Satz 1“ und die
     Angabe „§ 146 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 146 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 39 wird am Ende das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
     bb) Nummer 40 wird aufgehoben.
7. In § 195 wird die Angabe „§ 114 Absatz 1“ jeweils durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.


                                                          Artikel 3

                                                      Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 17. April 2024

                                                Der Bundeskanzler
                                                       Olaf Scholz

                                               Die Bundesministerin
                                            für Umwelt, Naturschutz,
                            n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Steffi Lemke




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 132. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes ae52cb141244fa23….