Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/183?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der behördlich bestimmte Einzelsachverständige ist verpflichtet,
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen, dass die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/183?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übt der Einzelsachverständige eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die ihn bestimmt hat, so hat er der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/183?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die behördlich bestimmte Sachverständigenorganisation gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9 entsprechend. Sie ist darüber hinaus verpflichtet,
Der für die Bestimmung zuständigen Behörde sind auf Verlangen geeignete Nachweise darüber vorzulegen, dass die Pflichten nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/183?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Übt eine prüfende Person eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die die Sachverständigenorganisation bestimmt hat, so hat diese der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die prüfende Person tätig wird,
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 183 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.