Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 181 Fachliche Qualifikation
Stand: 17.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/181#abs-1 (1) Wer als Einzelsachverständiger oder prüfende Person Sachverständigentätigkeiten durchführt, muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/181#abs-2 (2) Über die Einweisung in die Sachverständigentätigkeit ist ein Nachweis zu erbringen, der Folgendes enthält:
Darüber hinaus ist eine abschließende Beurteilung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die erforderliche fachliche Qualifikation für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/181#abs-3 (3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in Anlage 19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre Erfahrung mit der Prüfung technisch verwandter Systeme erforderlich. Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/181#abs-4 (4) Wird eine erneute Bestimmung zum Sachverständigen beantragt und deckt sich der Tätigkeitsumfang der beantragten Bestimmung mit dem der letzten Bestimmung, soll der Einzelsachverständige oder die prüfende Person
Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.