Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 181 Fachliche Qualifikation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/181?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Einzelsachverständiger oder prüfende Person Sachverständigentätigkeiten durchführt, muss
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/181?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Einweisung in die Sachverständigentätigkeit ist ein Nachweis zu erbringen, der Folgendes enthält:
Darüber hinaus ist eine abschließende Beurteilung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die erforderliche fachliche Qualifikation für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/181?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Prüfung von Systemen, die nicht in Anlage 19 aufgeführt sind, sind mindestens fünf Jahre Erfahrung mit der Prüfung technisch verwandter Systeme erforderlich. Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/181?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird eine erneute Bestimmung zum Sachverständigen beantragt und deckt sich der Tätigkeitsumfang der beantragten Bestimmung mit dem der letzten Bestimmung, muss der Einzelsachverständige oder die prüfende Person
Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Für den Nachweis der Prüfungen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 181 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.