Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 126 Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/126?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Analyse zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/126?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Analyse
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.