Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 126 Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen

Stand: 17.01.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/126#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Risikobeurteilung zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/126#abs-1a (1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre wiederholt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/126#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Risikobeurteilung

1.
aufgezeichnet werden,
2.
zehn Jahre lang aufbewahrt werden und
3.
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 125 § 127