Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 126 Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen
Stand: 17.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/126#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass vor dem erstmaligen Einsatz oder einer wesentlichen Änderung eines Behandlungsverfahrens mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eine Risikobeurteilung zur Identifikation und Bewertung der Gefahr unbeabsichtigter Expositionen der behandelten Person durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/126#abs-1a (1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre wiederholt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/126#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Risikobeurteilung