Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/114?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen nur verwendet wird, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/114?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder eine Bestrahlungsvorrichtung, die jeweils eine Photonen- oder Teilchenenergie von mindestens 1 Megaelektronenvolt bereitstellt, zur Behandlung von Personen nur verwendet wird, wenn sie die Überprüfung der Parameter zur Bestimmung der Dosisverteilung ermöglicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/114?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung zur Untersuchung von Personen nur verwendet wird, wenn sie über eine Funktion verfügt, die der Person nach § 145 die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten Person auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann.
Änderungsverlauf
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17.04.2024 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2024 (BGBl. I Nr. 132)
BGBl. 2024 I Nr. 132
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01.01.2023 in Kraft
§ 114 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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