Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/105#abs-1 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in systematischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden, um
1.
ein Vorkommnis zu vermeiden,
2.
ein Vorkommnis zu erkennen und
3.
im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/105#abs-2 (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.