Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/101?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat jährlich die von einer repräsentativen Person im vorhergehenden Kalenderjahr erhaltenen Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Teil A bis C oder, im Falle von in der Überwachung verbleibenden Rückständen, der in Anlage 6 genannten Expositionspfade, Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person und der dort genannten übrigen Annahmen für folgende genehmigte oder angezeigte Tätigkeiten zu ermitteln:
Die Ermittlung der Exposition hat realitätsnah zu erfolgen. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften über weitere zu treffende Annahmen und über anzuwendende Berechnungsverfahren für die Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/101?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ermittlung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/101?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzwerte nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes vor, so sind in die Ermittlung der Körperdosen nach § 80 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes alle weiteren Tätigkeiten einzubeziehen, die auch im Zulassungsverfahren einbezogen wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/101?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Strahlenschutzverantwortliche zu Tätigkeiten nach Absatz 1 folgende Daten mindestens jährlich zu ermitteln und mitzuteilen hat:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/101?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die zuständige Behörde hat die von ihr ermittelten Expositionen der repräsentativen Personen zu dokumentieren. Sie sind allen Interessenträgern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die ermittelten Expositionen jährlich zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/101?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Zuständig für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit die dort genannten Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände von Anlagen oder Einrichtungen nach §§ 6, 7, 9 oder § 9b des Atomgesetzes ausgeübt werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 101 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
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