Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchGAnlage 1 (zu § 5 Absatz 32)Rückstände nach § 5 Absatz 32
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2046)
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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