Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 99 Besondere Notfallpläne des Bundes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/99#abs-1 (1) Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkretisiert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan des Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes. Die besonderen Notfallpläne des Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/99#abs-2 (2) In den besonderen Notfallplänen des Bundes sind die Planungen insbesondere für die folgenden Anwendungsbereiche darzustellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/99#abs-3 (3) Die besonderen Notfallpläne umfassen insbesondere die in Anlage 6 genannten Elemente. § 98 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.