Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 52 Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes beabsichtigt, Raumfahrzeuge zu betreiben und dafür raumfahrendes Personal einzusetzen, das in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem deutschen Arbeitsrecht steht, hat dies der zuständigen Behörde zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen, wenn die effektive Dosis, die das raumfahrende Personal durch kosmische Strahlung während des Betriebs des Raumfahrzeugs erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist zu erwarten, dass die Exposition des raumfahrenden Personals den Dosisgrenzwert nach § 78 Absatz 1 Satz 1 überschreitet, so ist zusätzlich eine gesonderte Anzeige der erhöhten Exposition spätestens zwei Monate vor dem Einsatz des raumfahrenden Personals erforderlich. In diesem Fall gelten die Grenzwerte nach den §§ 77 und 78 für die berufliche Exposition von raumfahrendem Personal durch kosmische Strahlung nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/52?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der gesonderten Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.