Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 50 Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer beabsichtigt, ein Luftfahrzeug zu betreiben, das in der deutschen Luftfahrzeugrolle nach § 3 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes vom 10. Mai 2007 in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist, hat dies der zuständigen Behörde vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs anzuzeigen, wenn die effektive Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Betrieb von Luftfahrzeugen, die in einem anderen Land registriert sind, wenn der Betreiber deutscher Staatsangehöriger oder eine juristische Person oder Personengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist und fliegendes Personal einsetzt, das in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem deutschen Arbeitsrecht steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein der Anzeigepflicht zuvor nicht unterfallender Betrieb eines Luftfahrzeugs derart geändert wird, dass die effektive Dosis, die das fliegende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anzeigepflicht gilt auch für Luftfahrzeuge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung betrieben werden.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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