Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 32 Anzeigebedürftige Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer beabsichtigt, radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung anzuwenden, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn
Anzeigepflichtig ist ferner, wer beabsichtigt, von einer nach dieser Vorschrift angezeigten Anwendung wesentlich abzuweichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Rahmen der Anzeige ist nachvollziehbar darzulegen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anzeige ist der Nachweis beizufügen, dass die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach Maßgabe des § 35 getroffen ist. Einrichtungen des Bundes und der Länder sind nicht zur Vorlage dieses Nachweises verpflichtet, soweit das Prinzip der Selbstversicherung der jeweiligen Körperschaft zur Anwendung kommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist das Forschungsvorhaben als Multi-Center-Studie vorgesehen, so kann die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung für alle beteiligten Einrichtungen gemeinsam angezeigt werden. In diesem Fall hat der Anzeigende darzulegen, dass die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 4 in Bezug auf jede teilnehmende Einrichtung erfüllt sind.