Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 22 Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer
hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach Absatz 1 untersagen, wenn
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.