Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 187 Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/187?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständig für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/187?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Soweit dadurch technisch-wissenschaftliche Belange der Bundesanstalt, ihre strategische Ausrichtung oder sonstige Rahmenbedingungen berührt werden, ist ein Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herzustellen.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 187 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 187 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.